(1) Ziel der beruflichen Umschulung ist der Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes, um im Bereich der zivilen Luftfahrt auf Flughäfen unterschiedlicher Größe die folgenden operativen Aufgaben bei der Abfertigung von Luftfahrzeugen eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:
1.
Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen,
2.
Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen,
3.
Handling von Luftfahrzeugen,
4.
Handling von Gepäck,
5.
Handling von Fracht und Post,
6.
Beachten und Einhalten der Vorschriften über Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz bei der Abfertigung; Gewährleisten der Arbeitssicherheit,
7.
Beachten und Einhalten von luftfahrtrechtlichen Bestimmungen und sonstigen Regelungen,
8.
Kommunizieren mit den an der Abfertigung Beteiligten,
9.
Delegieren von Aufgaben und Anleiten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
(2) In der Umschulungsprüfung haben die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen die berufliche Handlungsfähigkeit nachzuweisen, um die qualifizierte berufliche Tätigkeit als Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr in einer sich wandelnden Arbeitswelt ausüben zu können. Umschulungsprüfungen werden von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Die erfolgreich abgelegte Umschulungsprüfung führt zum anerkannten Umschulungsabschluss „Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr“.
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