BNV
§ 10Grundsätze für die Bemessung des Entgelts
Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
- 1.
- bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit,
- 2.
- wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder
- 3.
- wenn der Betrag 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.11.1987 I 2376;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002990964
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 353be9db8dd09ef1450633535e784f4b1fa866af282c67a820ede067b42fd6ef