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BNV

§ 8Abrechnung über die Vergütung aus Nebentätigkeiten

Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

Die Beamten haben nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ihrem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihnen zugeflossenen Vergütungen im Sinne des § 6 vorzulegen, wenn die Vergütungen 500 Euro (brutto) im Kalenderjahr übersteigen. In den Fällen des § 6 Abs. 5 sind auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hierzu verpflichtet.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.11.1987 I 2376;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002990964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 353be9db8dd09ef1450633535e784f4b1fa866af282c67a820ede067b42fd6ef

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