BNotO
§ 78Aufgaben
- 1.
- in Fragen, welche die Gesamtheit der Notarkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Notarkammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;
- 2.
- in allen die Gesamtheit der Notarkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesnotarkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;
- 3.
- die Gesamtheit der Notarkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;
- 4.
- Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht in Angelegenheiten der Notare anfordert;
- 5.
- durch Beschluss der Generalversammlung Empfehlungen für die von den Notarkammern nach § 67 Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien auszusprechen;
- 6.
- Richtlinien für die Ausbildung der Hilfskräfte der Notare aufzustellen;
- 7.
- den Elektronischen Notariatsaktenspeicher (§ 78k) zu führen;
- 8.
- das Notarverzeichnis (§ 78l) zu führen;
- 9.
- die besonderen elektronischen Notarpostfächer (§ 78n) einzurichten;
- 10.
- das Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten (§ 78p) zu betreiben;
- 11.
- ein Signatursystem bereitzustellen, das das Signieren elektronischer Niederschriften nach § 13a des Beurkundungsgesetzes und die Beglaubigung elektronischer Unterschriften und elektronischer Handzeichen nach § 40b des Beurkundungsgesetzes ermöglicht.
- 1.
- das Zentrale Vorsorgeregister (§ 78a),
- 2.
- das Zentrale Testamentsregister (§ 78c),
- 3.
- das Elektronische Urkundenarchiv (§ 78h).
- 1.
- Maßnahmen ergreifen, die der wissenschaftlichen Beratung der Notarkammern und ihrer Mitglieder, der Fortbildung von Notaren, der Aus- und Fortbildung des beruflichen Nachwuchses und der Hilfskräfte der Notare dienen,
- 2.
- Notardaten verwalten und
- 3.
- die elektronische Kommunikation der Notare mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten sowie die elektronische Aktenführung und die sonstige elektronische Datenverarbeitung der Notare unterstützen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 212
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001910937
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 686f0170a75873e99a532b8792f36729f362a8aaf38efccb56e268b8c9a7c654
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Eingangsformel ZTRV
„Auf Grund des § 78 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) eingefügt worden ist, ve …“