BMVgVFAPrV
§ 21Prüfungszeugnis
- 1.
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Berufsbildungsgesetz“,
- 2.
- den Namen und die Vornamen des Prüflings,
- 3.
- das Geburtsdatum des Prüflings,
- 4.
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung,
- 5.
- die Ergebnisse der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung,
- 6.
- das Datum des Bestehens der Abschlussprüfung,
- 7.
- die Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und einer beauftragten Person der zuständigen Stelle und
- 8.
- den Dienstsiegelabdruck der zuständigen Stelle.
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag des Prüflings über während der Ausbildung erworbene oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0890A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e573a3a31d5ab6eb802a3186431a3cd0bddae747a76045646ca0a177cefa34f6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 37 BBiGAbschlussprüfung
„… ne Vordruck zu verwenden. (2) Das Prüfungszeugnis enthält: 1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Berufsbildungsgesetz“, 2. den Namen und die Vornamen des Prüflings, 3. das Geburtsdatum des Prüflings, 4. die Bezeichnung des Ausbildungsber …“