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BMVgVFAPrV

§ 21Prüfungszeugnis

Verordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

(1) Für die Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes ist der von der zuständigen Stelle vorgeschriebene Vordruck zu verwenden.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält:
1.
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Berufsbildungsgesetz“,
2.
den Namen und die Vornamen des Prüflings,
3.
das Geburtsdatum des Prüflings,
4.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung,
5.
die Ergebnisse der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung,
6.
das Datum des Bestehens der Abschlussprüfung,
7.
die Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und einer beauftragten Person der zuständigen Stelle und
8.
den Dienstsiegelabdruck der zuständigen Stelle.
(3) Die Prüfungszeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
1.
über den erworbenen Abschluss oder
2.
auf Antrag des Prüflings über während der Ausbildung erworbene oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(4) Als Anlage zum Prüfungszeugnis soll eine Berufsbeschreibung mit Ausbildungsprofil in deutscher, englischer und französischer Sprache ausgehändigt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0890A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e573a3a31d5ab6eb802a3186431a3cd0bddae747a76045646ca0a177cefa34f6

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 37 BBiGAbschlussprüfung

    „… ne Vordruck zu verwenden. (2) Das Prüfungszeugnis enthält: 1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Berufsbildungsgesetz“, 2. den Namen und die Vornamen des Prüflings, 3. das Geburtsdatum des Prüflings, 4. die Bezeichnung des Ausbildungsber …“