BMMAusbV
§ 14Prüfungsbereich Planung und Fertigung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin
- 1.
- Arbeitsabläufe festzulegen und Unterlagen anzuwenden,
- 2.
- anatomische, botanische und zoologische Modelle zu unterscheiden,
- 3.
- Zeichnungen von Modellen anzufertigen,
- 4.
- Werkzeuge zu handhaben sowie Maschinen und Geräte unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und ergonomischer Aspekte einzurichten, instand zu halten und zu bedienen,
- 5.
- Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und auszuwählen,
- 6.
- Verfahren der Gießtechnik auszuwählen und anzuwenden,
- 7.
- Rohlinge zu retuschieren,
- 8.
- Mal- und Auftragstechniken unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden sowie Mischungen herzustellen,
- 9.
- Modellteile zu verbinden und die Funktionsfähigkeit von Modellen zu kontrollieren und
- 10.
- qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR155000017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e935a0e70cefd40067ba762615b87f02e09febcc1d3dbb66ab043ee9439312e0