BMMAusbV
§ 13Prüfungsbereich Herstellen eines mehrteiligen Modells
Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin
- 1.
- Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsabläufe zu planen,
- 2.
- Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
- 3.
- Rohlinge aus unterschiedlichen Materialien für mehrteilige Modelle zu retuschieren,
- 4.
- Modellteile zu einem Modell zusammenzubauen sowie das zusammengebaute Modell auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen,
- 5.
- Farbmischungen und Pigmentpräparationen herzustellen,
- 6.
- Modelle mit verschiedenen Mal- und Auftragstechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben zu gestalten und Modelle zu beschriften,
- 7.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
- 8.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen und
- 9.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Modells zu begründen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR155000017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e935a0e70cefd40067ba762615b87f02e09febcc1d3dbb66ab043ee9439312e0