BMMAusbV
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin
- 1.
Herstellen eines mehrteiligen
Modellsmit 50 Prozent, - 2.
Planung und Fertigung mit 40 Prozent sowie - 3.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR155000017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e935a0e70cefd40067ba762615b87f02e09febcc1d3dbb66ab043ee9439312e0