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BMMAusbV

§ 12Prüfungsbereiche

Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin

Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Herstellen eines mehrteiligen Modells,
2.
Planung und Fertigung sowie
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR155000017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e935a0e70cefd40067ba762615b87f02e09febcc1d3dbb66ab043ee9439312e0

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