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BMJVVertrAnO

§ 3Bezeichnung des Vertretungsverhältnisses

Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

(1) Wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vertreten, lautet die Bezeichnung für das Vertretungsverhältnis: „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz“ oder „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz“.
(2) Bei der Vertretung durch die Leiterin oder den Leiter eines Gerichts oder einer anderen Behörde lautet die Bezeichnung: „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, diese vertreten durch … [Angabe der vertretungsbefugten Person]“ oder „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, dieser vertreten durch … [Angabe der vertretungsbefugten Person]“.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt AnO 2030-13-18 v. 1.2.2013 I 167 (BMJVertrAnO 2013)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0DB0A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f072e65f387c495d0c41c8e738866c1dfd4cf288c131b68fd5e990dbaaf266bf

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