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BMJVVertrAnO

§ 2Vertretungsbefugnis

Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vertreten.
(2) Innerhalb des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz richtet sich die Vertretung der Bundesministerin oder des Bundesministers nach den Bestimmungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien und des Geschäftsverteilungsplans.
(3) Die Vertretungsbefugnis wird in den folgenden Fällen den Leiterinnen und Leitern der Gerichte und Behörden, die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gehören, übertragen:
1.
bei Rechtsgeschäften, soweit die Gerichte und Behörden nach der Bundeshaushaltsordnung in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften Annahme- und Auszahlungsanordnungen erteilen können;
2.
bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, wenn die Klagen Angelegenheiten von Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 oder Angelegenheiten der aus den Ländern abgeordneten Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, ausgenommen Abordnungen zum Bundespatentgericht, betreffen;
3.
in Vollstreckungsverfahren, die die Bundesrepublik Deutschland als Drittschuldnerin betreffen, insbesondere nach den §§ 828 bis 863 der Zivilprozessordnung oder den §§ 309 bis 321 der Abgabenordnung, soweit das Gericht oder die Behörde die Zahlung der Bezüge oder die Bewirkung der sonst geschuldeten Leistung anzuordnen hat;
4.
in sonstigen gerichtlichen, schiedsgerichtlichen und Verwaltungsverfahren, die die Gerichte und Behörden selbst betreffen; die Vertretungsbefugnis in gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Verfahren der Gerichte wird insoweit dem Generalbundesanwalt oder der Generalbundesanwältin beim Bundesgerichtshof übertragen.
(4) Die Vertretung bleibt der Bundesministerin oder dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorbehalten, wenn
1.
die nach Absatz 3 zur Vertretung befugte Person persönlich beteiligt ist,
2.
das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist oder
3.
das Verfahren Rechtsgeschäfte, Entscheidungen, einschließlich Entscheidungen über Rechtsbehelfe, oder sonstige Maßnahmen zum Gegenstand hat, die im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen oder vorgenommen worden sind.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt AnO 2030-13-18 v. 1.2.2013 I 167 (BMJVertrAnO 2013)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0DB0A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f072e65f387c495d0c41c8e738866c1dfd4cf288c131b68fd5e990dbaaf266bf

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