BMJVVertrAnO
§ 2Vertretungsbefugnis
- 1.
- bei Rechtsgeschäften, soweit die Gerichte und Behörden nach der Bundeshaushaltsordnung in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften Annahme- und Auszahlungsanordnungen erteilen können;
- 2.
- bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, wenn die Klagen Angelegenheiten von Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 oder Angelegenheiten der aus den Ländern abgeordneten Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, ausgenommen Abordnungen zum Bundespatentgericht, betreffen;
- 3.
- in Vollstreckungsverfahren, die die Bundesrepublik Deutschland als Drittschuldnerin betreffen, insbesondere nach den §§ 828 bis 863 der Zivilprozessordnung oder den §§ 309 bis 321 der Abgabenordnung, soweit das Gericht oder die Behörde die Zahlung der Bezüge oder die Bewirkung der sonst geschuldeten Leistung anzuordnen hat;
- 4.
- in sonstigen gerichtlichen, schiedsgerichtlichen und Verwaltungsverfahren, die die Gerichte und Behörden selbst betreffen; die Vertretungsbefugnis in gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Verfahren der Gerichte wird insoweit dem Generalbundesanwalt oder der Generalbundesanwältin beim Bundesgerichtshof übertragen.
- 1.
- die nach Absatz 3 zur Vertretung befugte Person persönlich beteiligt ist,
- 2.
- das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist oder
- 3.
- das Verfahren Rechtsgeschäfte, Entscheidungen, einschließlich Entscheidungen über Rechtsbehelfe, oder sonstige Maßnahmen zum Gegenstand hat, die im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen oder vorgenommen worden sind.
Sonst: Ersetzt AnO 2030-13-18 v. 1.2.2013 I 167 (BMJVertrAnO 2013)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0DB0A0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f072e65f387c495d0c41c8e738866c1dfd4cf288c131b68fd5e990dbaaf266bf