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BMJVVertrAnO

§ 5Berichtspflichten

Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

(1) Soweit die Vertretungsbefugnis nach § 2 Absatz 3 übertragen ist, haben die Gerichte und Behörden dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über Rechtsgeschäfte und Verfahren von besonderer wirtschaftlicher oder politischer Tragweite oder von sonst grundsätzlicher Bedeutung zu berichten.
(2) Es ist möglichst frühzeitig und so rechtzeitig zu berichten, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz noch Einfluss auf wesentliche Entscheidungen nehmen kann, insbesondere auf die Frage der Einlegung eines Rechtsbehelfs. Bei einer wesentlichen Änderung der Sachlage und bei rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist erneut zu berichten.
(3) Die Berichte sollen einen begründeten Vorschlag zum weiteren Vorgehen enthalten. Termine und Fristen sind deutlich hervorzuheben.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt AnO 2030-13-18 v. 1.2.2013 I 167 (BMJVertrAnO 2013)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0DB0A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f072e65f387c495d0c41c8e738866c1dfd4cf288c131b68fd5e990dbaaf266bf

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