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BMinWKBDGAnO

II.

Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen bis zum Höchstmaß nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes sowie die Befugnis zur Zurückstufung oder zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 34 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes werden gemäß § 34 Absatz 5 des Bundesdisziplinargesetzes auf die unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten übertragen. Ausgenommen davon sind Befugnisse gegenüber den mit der stellvertretenden Leitung der Behörde beauftragten Personen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt AnO 2031-4-30 v. 26.6.2009 I 2051 (BMinWiTBDGAnO 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR10D0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b878f481e55bfae26e5d6d4a2cf2cca8555193643503e478782b92b5688cbf0

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