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BMinG

§ 9

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung

(1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Bundesregierung endet
1.
mit der Entlassung des Bundeskanzlers, wenn der Bundestag ihm nach Artikel 67 des Grundgesetzes das Mißtrauen ausgesprochen hat,
2.
mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages,
3.
mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(2) Das Amtsverhältnis der einzelnen Bundesminister endet außerdem mit ihrer Entlassung. Die Bundesminister können jederzeit entlassen werden und ihre Entlassung jederzeit verlangen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.7.1971 I 1166;

Stand: zuletzt geändert Art. 4 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004070953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7e35e29d69df7929c5115e3c1253edc682af507f9889551f8356bbb4acbfcbf9

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 67 GG

    „… der der Bundesregierung endet 1. mit der Entlassung des Bundeskanzlers, wenn der Bundestag ihm nach Artikel 67 des Grundgesetzes das Mißtrauen ausgesprochen hat, 2. mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, 3. mit jeder anderen Erledigung des …“