BMinG
§ 9
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung
- 1.
- mit der Entlassung des Bundeskanzlers, wenn der Bundestag ihm nach Artikel 67 des Grundgesetzes das Mißtrauen ausgesprochen hat,
- 2.
- mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages,
- 3.
- mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.7.1971 I 1166;
Stand: zuletzt geändert Art. 4 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004070953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7e35e29d69df7929c5115e3c1253edc682af507f9889551f8356bbb4acbfcbf9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 67 GG
„… der der Bundesregierung endet 1. mit der Entlassung des Bundeskanzlers, wenn der Bundestag ihm nach Artikel 67 des Grundgesetzes das Mißtrauen ausgesprochen hat, 2. mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, 3. mit jeder anderen Erledigung des …“