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BMinG

§ 10

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung

Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses der Mitglieder der Bundesregierung finden die Vorschriften des § 2 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam; die Aushändigung kann durch amtliche Veröffentlichung ersetzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.7.1971 I 1166;

Stand: zuletzt geändert Art. 4 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004070953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7e35e29d69df7929c5115e3c1253edc682af507f9889551f8356bbb4acbfcbf9

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