(1) Der Bundeskanzler hat Anspruch auf eine Amtswohnung mit Ausstattung. Den Bundesministern kann eine Amtswohnung zugewiesen werden. Ist eine Amtswohnung zur Verfügung gestellt, entfällt der Ortszuschlag (§ 11 Abs. 1 Buchstabe b).
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung, die eine Amtswohnung bezogen haben, sind berechtigt, sie nach Beendigung des Amtsverhältnisses noch für die Dauer von drei Monaten unter denselben Bedingungen wie bisher zu benutzen, es sei denn, daß ihnen schon früher eine angemessene Wohnung nachgewiesen wird. Der Monat, in dem das Amtsverhältnis endet, wird hierbei nicht mitgerechnet.
(3) Den Mitgliedern der Bundesregierung werden für die infolge ihrer Ernennung oder der Beendigung ihres Amtsverhältnisses erforderlich werdenden Umzüge Entschädigungen gewährt.
(4) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Bundesregierung erhalten sie Tagegelder und Entschädigungen für Reisekosten.
(5) Die weiteren Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten erläßt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nach gutachtlicher Äußerung des Präsidenten des Bundesrechnungshofes.
(6) Mitglieder der Bundesregierung und Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten, soweit kein Anspruch nach § 27 des Abgeordnetengesetzes besteht, Beihilfe in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.7.1971 I 1166;
Stand: zuletzt geändert Art. 4 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
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