BMinG
§ 11
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung
- a)
- ein Amtsgehalt, und zwarder Bundeskanzler in Höhe von einzweidrittel,die Bundesminister in Höhe von eineindritteldes Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 einschließlich zum Grundgehalt allgemein gewährter Zulagen,
- b)
- einen Ortszuschlag in Höhe von eineindrittel des in der Besoldungsgruppe B 11 zustehenden Ortszuschlags,
- c)
- eine Dienstaufwandsentschädigung,und zwar der Bundeskanzler von
| jährlich | 24 000 DM, |
| die Bundesminister von jährlich | 7 200 DM, |
- d)
- bei Unmöglichkeit der Verlegung des eigenen Hausstandes nach dem Sitz der Bundesregierung für die Dauer seiner Fortführung am bisherigen Wohnort eine Entschädigung von
| jährlich | 3 600 DM. |
Die Amtsbezüge werden monatlich im voraus gezahlt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.7.1971 I 1166;
Stand: zuletzt geändert Art. 4 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004070953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7e35e29d69df7929c5115e3c1253edc682af507f9889551f8356bbb4acbfcbf9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 69 GG
„… nicht gleich hoch, so stehen die höheren Bezüge zu. (3) Wird ein Mitglied der Bundesregierung nach Artikel 69 Abs. 3 des Grundgesetzes ersucht, die Geschäfte weiterzuführen, so werden die Amtsbezüge bis zum Schluß des Kalendermonats weitergewährt, in dem …“