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BMinG

§ 11

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung

(1) Die Mitglieder der Bundesregierung erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, folgende Amtsbezüge:
a)
ein Amtsgehalt, und zwar
der Bundeskanzler in Höhe von einzweidrittel,
die Bundesminister in Höhe von eineindrittel
des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 einschließlich zum Grundgehalt allgemein gewährter Zulagen,
b)
einen Ortszuschlag in Höhe von eineindrittel des in der Besoldungsgruppe B 11 zustehenden Ortszuschlags,
c)
eine Dienstaufwandsentschädigung,
und zwar der Bundeskanzler von

jährlich24 000 DM,
die Bundesminister von jährlich7 200 DM,
d)
bei Unmöglichkeit der Verlegung des eigenen Hausstandes nach dem Sitz der Bundesregierung für die Dauer seiner Fortführung am bisherigen Wohnort eine Entschädigung von

jährlich3 600 DM.

Die Amtsbezüge werden monatlich im voraus gezahlt.
(2) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Bezüge nicht gleich hoch, so stehen die höheren Bezüge zu.
(3) Wird ein Mitglied der Bundesregierung nach Artikel 69 Abs. 3 des Grundgesetzes ersucht, die Geschäfte weiterzuführen, so werden die Amtsbezüge bis zum Schluß des Kalendermonats weitergewährt, in dem die Geschäftsführung endet.
(4) § 83a des Bundesbeamtengesetzes einschließlich der dazu ergangenen Übergangsvorschriften und § 87a des Bundesbeamtengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(5) (weggefallen)

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 11 Abs. 4 Kursivdruck: Aufgeh. durch Art. IV § 1 Nr. 9 G v. 23.5.1975 I 1173 mWv 1.7.1975; vgl. jetzt § 8 Bundesbesoldungsgesetz 2032-1
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.7.1971 I 1166;

Stand: zuletzt geändert Art. 4 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004070953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7e35e29d69df7929c5115e3c1253edc682af507f9889551f8356bbb4acbfcbf9

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 69 GG

    „… nicht gleich hoch, so stehen die höheren Bezüge zu. (3) Wird ein Mitglied der Bundesregierung nach Artikel 69 Abs. 3 des Grundgesetzes ersucht, die Geschäfte weiterzuführen, so werden die Amtsbezüge bis zum Schluß des Kalendermonats weitergewährt, in dem …“