BMFWidVertrAnO
§ 1Erlass von Widerspruchsbescheiden
- 1.
- der Generalzolldirektion,
- 2.
- dem Bundeszentralamt für Steuern,
- 3.
- dem Informationstechnikzentrum Bund und
- 4.
- dem Bundesverwaltungsamt.
- 1.
- der Generalzolldirektion für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, W 2 und W 3,
- 2.
- den in Absatz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Stellen für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst).
Sonst: Ersetzt V 2030-14-216 v. 12.6.2017 I 1879 (BMFWidVertrAnO 2017)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR162400019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 380f5073dd151d51ffdeb82a2f8705f389ea6662337413c0c76a31b6be7f671f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 4 BMFBDGAnOWiderspruchsbescheide
„… zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne von § 42 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gilt § 1 der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. November 2019 (BGBl. I S. 1624) entsprechend.“
- § 4 BMFBDGAnOWiderspruchsbescheide
„… e den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben. In allen anderen Fällen gilt § 1 der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. November 2019 (BGBl. I S. 1624) entsprechend.“