Zum Gesetzesinhalt

BMFWidVertrAnO

§ 2Vertretung bei Klagen

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen

(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Leitern der in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit diese nach § 1 für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln oder selbst übernehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-14-216 v. 12.6.2017 I 1879 (BMFWidVertrAnO 2017)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR162400019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 380f5073dd151d51ffdeb82a2f8705f389ea6662337413c0c76a31b6be7f671f

XML-Quelle beim Herausgeber