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BMFBDGAnO

§ 4Widerspruchsbescheide

Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen

Für die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne von § 42 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gilt § 1 der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. November 2019 (BGBl. I S. 1624) entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt AnO 2031-4-37 v. 9.3.2016 I 493 (BMFBDGAnO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5cd1201573fd2272ec37d8f36c8bb83e29a48296348db0ff0084ede841b248e

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1 BMFWidVertrAnOErlass von Widerspruchsbescheiden

    „… zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne von § 42 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gilt § 1 der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. November 2019 (BGBl. I S. 1624) entsprechend.“