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BMFBDGAnO

§ 1Dienstvorgesetzte

Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen

Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin der Finanzen oder dem Bundesminister der Finanzen
1.
die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion,
2.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern,
3.
die Direktorin oder der Direktor des Informationstechnikzentrums Bund,
4.
die Leiterinnen oder Leiter der Hauptzollämter,
5.
die Leiterinnen oder Leiter der Zollfahndungsämter.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt AnO 2031-4-37 v. 9.3.2016 I 493 (BMFBDGAnO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5cd1201573fd2272ec37d8f36c8bb83e29a48296348db0ff0084ede841b248e

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