Zum Gesetzesinhalt

BMFBDGAnO

§ 5Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten

Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen

Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt AnO 2031-4-37 v. 9.3.2016 I 493 (BMFBDGAnO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5cd1201573fd2272ec37d8f36c8bb83e29a48296348db0ff0084ede841b248e

XML-Quelle beim Herausgeber