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BMDVTKBGebV

§ 6Übergangsvorschrift

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für telekommunikationsrechtliche Tätigkeiten

Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 Nummer 5.8 bis 5.10 der Anlage ist auf alle dort genannten gebührenfähigen Leistungen anzuwenden, die ab dem 1. Dezember 2021 begonnen wurden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 6.2.2025 I Nr. 32

Sonst: Die Anlage zu § 2 Absatz 1, Abschnitte 3 und 4 ist gem. § 6 Abs. 2 dieser V am 1.2.2024 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0010A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0b88d24c0022750386f984033840e8c66d74c3e936ac7094b2a5b2a52b61711

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