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BMDVTKBGebV

§ 3Auslagen

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für telekommunikationsrechtliche Tätigkeiten

(1) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden nur die Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben, die im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind.
(2) Wird eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 9 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes gebührenfrei erbracht, werden keine Auslagen erhoben.
(3) Ergeht im Einzelfall eine Gebührenermäßigung nach § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes, kann auf die Erhebung von Auslagen verzichtet oder können die Auslagen in dem Umfang ermäßigt werden, wie es dem Umfang der eingeräumten Gebührenermäßigung entspricht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 6.2.2025 I Nr. 32

Sonst: Die Anlage zu § 2 Absatz 1, Abschnitte 3 und 4 ist gem. § 6 Abs. 2 dieser V am 1.2.2024 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0010A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0b88d24c0022750386f984033840e8c66d74c3e936ac7094b2a5b2a52b61711

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