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BMDVTKBGebV

§ 5Zeitgebühr

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für telekommunikationsrechtliche Tätigkeiten

Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten der Bundesnetzagentur, des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gelten die Stundensätze nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 6.2.2025 I Nr. 32

Sonst: Die Anlage zu § 2 Absatz 1, Abschnitte 3 und 4 ist gem. § 6 Abs. 2 dieser V am 1.2.2024 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0010A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0b88d24c0022750386f984033840e8c66d74c3e936ac7094b2a5b2a52b61711

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