(1) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie vergleichbare Organisationen sind, soweit nicht bereits nach § 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes Gebührenfreiheit besteht, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur von der Zahlung von Gebühren befreit, wenn sie die individuell zurechenbare öffentliche Leistung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit der Organisationen nach Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat. Satz 1 gilt auch für die in § 4 der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS – Anerkennungsrichtlinie – vom 7. Juli 2021 (GMBl S. 999) oder in § 4 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) – BOS-Funkrichtlinie – vom 7. September 2009 (GMBl S. 803) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berechtigten.
(2) Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, sofern die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die ohne die Gebührenbefreiung zu entrichtenden Gebühren ihrerseits Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Die in Absatz 1 Genannten haben entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen.
(3) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 3.1 bis 3.11 werden im Einzelfall gebührenfrei erbracht, sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Rahmen seiner Zuständigkeit feststellt, dass für die Erbringung dieser Leistungen ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Die Beteiligung des Bundesministeriums der Finanzen stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sicher.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 6.2.2025 I Nr. 32
Sonst: Die Anlage zu § 2 Absatz 1, Abschnitte 3 und 4 ist gem. § 6 Abs. 2 dieser V am 1.2.2024 in Kraft getreten
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