BLV
§ 65Ausnahmen für leistungsstarke Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
- 1.
- die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik erlangt haben, wobei
- a)
- die erforderliche Hochschulausbildung nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes in den letzten zehn Jahren mit der höchsten oder zweithöchsten Abschlussnote erlangt worden ist oder
- b)
- die Laufbahnprüfung in den letzten fünf Jahren mit der Note „sehr gut“ oder „gut“ abgeschlossen worden ist und
- 2.
- in der letzten dienstlichen Beurteilung mit der höchsten Note beurteilt worden sind.
Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0430B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778