§ 64Ausnahmen für leistungsstarke Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik
(1) Leistungsstarke Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik können bis zum 31. März 2032 zu einem fachspezifischen Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik, der die nach § 17 Absatz 5 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes erforderliche Hochschulausbildung vermittelt, zugelassen werden, wenn
1.
sie die Laufbahnbefähigung durch den erfolgreichen Abschluss eines nach Nummer 32 der Anlage 2 eingerichteten Vorbereitungsdienstes erlangt haben,
2.
sie die nach § 17 Absatz 5 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes für die höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung nicht besitzen sowie
3.
ein konkreter dienstlicher Bedarf im höheren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik besteht.
(2) Leistungsstark sind Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik erlangt haben
1.
mit der höchsten oder zweithöchsten Abschlussnote in der erforderlichen Hochschulausbildung nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
2.
mit der Abschlussnote „sehr gut“ oder „gut“ in der Laufbahnprüfung.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung gibt den konkreten dienstlichen Bedarf nach Absatz 1 Nummer 3 in einer Ausschreibung bekannt. Es kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. Übersteigt die Anzahl der qualifizierten Bewerbungen den Bedarf, so erfolgt die Zulassung nach der Gesamtleistung in der Laufbahnprüfung. Ist diese im Wesentlichen gleich, so findet ein entsprechend § 44 Absatz 4 Satz 1 und 2, 4 bis 6 und 8 sowie Absatz 5 Satz 1 bis 6 durchzuführendes Auswahlverfahren mit der Maßgabe statt, dass mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission dem höheren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik angehört. Ist die Gesamtleistung in der Laufbahnprüfung nach einem System von Punkten bewertet, so ist sie im Wesentlichen gleich, wenn die gleiche Punktzahl erreicht wurde.
(4) Abweichend von § 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 absolvieren die Zugelassenen den Vorbereitungsdienst als Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe in dem ihnen verliehenen Amt. Der Lauf der Probezeit ist für die Dauer des Vorbereitungsdienstes gehemmt.
(5) Nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst wird den Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt dieser Laufbahn im Verwendungsbereich Wehrtechnik verliehen. Mit der Verleihung beginnt die Probezeit in dem neuen Amt erneut. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes des höheren technischen Verwaltungsdienstes verliehen werden.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)
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