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ABV

§ 4Örtliche Zuständigkeit bei Schiffen

Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz

Betrifft die Anforderung Schiffe, so ist die Anforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Heimathafen oder Heimatort des Schiffes befindet. Hat ein Schiff keinen Heimathafen oder Heimatort im Geltungsbereich dieser Verordnung, so ist die Anforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich das Schiff befindet. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010880989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f71b5a0d8a7d52b8f6fb8415660f775160dd06993ec3090ead512b59ee091c58

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