ABV
§ 2Besondere Anforderungsbehörden
Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz
- 1.
- Seeschiffen - mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge - nebst Zubehör
- die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;
- 2.
- Seefischereifahrzeugen nebst Zubehör
- die staatlichen Fischereiämter;
soweit es sich um Fahrzeuge der Großen Hochseefischerei handelt,- die für die Fischerei zuständigen obersten Landesbehörden;
- 3.
- Binnenschiffen, für die eine technische Zulassung zum Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, nebst Zubehör, ausgenommen Schiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden,
- die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;
- 4.
- Luftfahrzeugen nebst Zubehör
- mit einer Höchstmasse bis zu 5,7 t
- die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden,in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalzdie für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden;
mit einer Höchstmasse über 5,7 t- das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;
- 5.
- Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nebst Zubehör
- die unteren Verkehrsbehörden der Länder;
- 6.
- Straßenbahnen und Oberleitungsbussen nebst Zubehör
- die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Verkehrsbehörden der Länder;
- 7.
- privaten Eisenbahnwagen nebst Zubehör auf Bahnen des öffentlichen Verkehrs
- das Eisenbahn-Bundesamt;
- 8.
- Wohnraum
- die Gemeindebehörden.
- 1.
- Anlagen des Straßenbaus
- die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Straßenbaubehörden der Länder,in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände;
- 2.
- Anlagen in Bundeswasserstraßen, mit Ausnahme der Teile der Bundeswasserstraße Elbe, die vom Land Hamburg verwaltet werden,
- die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;
- 3.
- sonstigen Wasserbauanlagen
- die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Wasserbehörden der Länder;
- 4.
- bundeseigenen Häfen
- die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;
- 5.
- sonstigen Häfen
- die Hafenaufsichtsbehörden der Länder, inBaden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen die Hafenbehörden,Bayern und Nordrhein-Westfalendie Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe,Rheinland-Pfalzdie höheren Verkehrsbehörden;
- 6.
- Flughäfen
- die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden;
- 7.
- Flugplätzen (ausgenommen Nr. 6)
- die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden,in Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalzdie für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 2.6.2016 I 1257
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010880989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f71b5a0d8a7d52b8f6fb8415660f775160dd06993ec3090ead512b59ee091c58