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ABV

§ 6Bedarfsträger

Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz

Bedarfsträger gemäß § 7 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes sind
1.
der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf der verbündeten Streitkräfte und der internationalen militärischen Hauptquartiere im Geltungsbereich des Bundesleistungsgesetzes handelt,
2.
die Länder,
3.
die Gemeinden und Gemeindeverbände,
4.
die Träger der Sozialhilfe,
5.
die Zweckverbände, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser oder der Abwasserbeseitigung dienen oder Krankenhäuser unterhalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010880989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f71b5a0d8a7d52b8f6fb8415660f775160dd06993ec3090ead512b59ee091c58

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