ABV
§ 6Bedarfsträger
Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz
- 1.
- der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf der verbündeten Streitkräfte und der internationalen militärischen Hauptquartiere im Geltungsbereich des Bundesleistungsgesetzes handelt,
- 2.
- die Länder,
- 3.
- die Gemeinden und Gemeindeverbände,
- 4.
- die Träger der Sozialhilfe,
- 5.
- die Zweckverbände, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser oder der Abwasserbeseitigung dienen oder Krankenhäuser unterhalten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 2.6.2016 I 1257
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010880989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f71b5a0d8a7d52b8f6fb8415660f775160dd06993ec3090ead512b59ee091c58