(1) Wird die Entschädigung oder Ersatzleistung nicht innerhalb eines Monats nach Einigung (§ 51) oder Festsetzung, bei wiederkehrenden Leistungen nicht innerhalb eines Monats nach der sich aus der Einigung oder Festsetzung ergebenden Fälligkeit gezahlt, so ist sie von diesem Zeitpunkt an mit zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Das gilt nicht, soweit den zur Entschädigung oder Ersatzleistung Berechtigten ein Verschulden an der Verzögerung der Zahlung trifft. Soweit der Berechtigte auf die Entschädigung oder Ersatzleistung Vorauszahlungen erhalten hat, entfällt die Verpflichtung zur Verzinsung.
(2) Erfolgt die Einigung oder Festsetzung nicht innerhalb dreier Monate nach Bewirkung der Leistung oder der Fälligkeit des Ersatzanspruchs in den Fällen der §§ 26, 27 und 28, so sind die in Absatz 1 genannten Zinsen von diesem Zeitpunkt an zu zahlen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
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