(1) Kann der Leistungsempfänger eine angeforderte Sache, zu deren Rückgabe er verpflichtet ist, nicht zurückgeben oder gibt er sie in verschlechtertem oder beschädigtem Zustand zurück, so hat er dem Eigentümer Ersatz zu leisten.
(2) Kann die Sache nicht zurückgegeben werden, so bemißt sich die Höhe der Ersatzleistung nach dem gemeinen Wert der Sache im Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückgabeanspruchs (§ 18 Abs. 2 Satz 1). Eine vor diesem Zeitpunkt eingetretene Wertminderung, die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgeht, bleibt bei der Bemessung unberücksichtigt.
(3) Wird die Sache in verschlechtertem oder beschädigtem Zustand zurückgegeben, so bemißt sich die Höhe der Ersatzleistung nach den für eine sachgemäße Instandsetzung erforderlichen Kosten. Bei der Bemessung ist eine durch die Instandsetzung nicht zu behebende Wertminderung zu berücksichtigen. Die Höhe der Ersatzleistung darf den gemeinen Wert nicht übersteigen, den die Sache ohne die Verschlechterung oder Beschädigung im Zeitpunkt der Rückgabe gehabt hätte.
(4) Für die gewöhnliche Abnutzung der Sache während der Zeit, für die Entschädigung nach § 20 Abs. 1 gewährt wird, ist kein Ersatz zu leisten.
(5) Eine Ersatzleistung durch Herstellung in Natur kann nicht verlangt werden.
(6) § 23 Abs. 4 gilt sinngemäß für die Ersatzleistung.
(7) Kann eine angeforderte Sache nach Rückgabe ganz oder zum Teil nicht alsbald wieder genutzt werden, weil Schäden an ihr behoben werden müssen, so hat der Leistungsempfänger für die hierdurch entstehenden Vermögensnachteile nach Maßgabe des § 21 Entschädigung zu leisten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
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