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BLG

§ 28

Bundesleistungsgesetz

(1) Körper- und Gesundheitsschäden, Schäden durch Verlust, Beschädigung oder Verschlechterung anderer als der angeforderten Sachen sowie Haftpflichtschäden, die der Leistungspflichtige, seine Erfüllungsgehilfen oder der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Herausgabepflichtige infolge der Erfüllung einer auf der Anforderung beruhenden Leistung erleiden, hat der Leistungsempfänger, in den Fällen des § 8 Abs. 2 der Bedarfsträger den Geschädigten angemessen zu ersetzen, soweit diese nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen.
(2) Für Körper- und Gesundheitsschäden gelten die §§ 843 bis 846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Bei der Bemessung des Ersatzes für Sachschäden sind die Vorschriften des § 26 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(3) Trifft die Ersatzpflicht nach Absatz 1 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 28 Abs. 3: Aufgeh. durch § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 G v. 26.6.1981 I 553, gem. BVerfGE v. 19.10.1982 I 1493 mit Art. 70 GG unvereinbar und daher nichtig
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008150956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37e87a4409ae1cb0a38d826c7e76857280b3ef9cf3258863517277aa0ed27598

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 839 BGBHaftung bei Amtspflichtverletzung

    „… Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.“