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BLG

§ 30

Bundesleistungsgesetz

In den Fällen der §§ 26 und 28 ist der Leistungsempfänger zur Ersatzleistung nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Ereignisses, auf dem die Ersatzpflicht des Leistungsempfängers beruht, gegen andere Personen zustehen. Dies gilt im Fall des § 26 nicht für Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008150956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37e87a4409ae1cb0a38d826c7e76857280b3ef9cf3258863517277aa0ed27598

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