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BLES

§ 12Verwaltungshaushalt, Haushaltsführung

Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

(1) Das Haushaltsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.
(2) Das Bundesministerium bestimmt den Zeitpunkt für die Erstellung und Vorlage des Haushaltsplanes.
(3) Für die Haushaltsführung sowie die Rechnungslegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung und die hierzu jeweils erlassenen Durchführungsvorschriften. Die Bücher sind nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung einzurichten und zu führen. Zahlungen im Verwaltungsbereich sind über die für den Sitz der Anstalt zuständige Bundeskasse zu leisten.
(4) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Präsident in entsprechender Anwendung der Rechnungslegungsbestimmungen des Bundes eine Jahresrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben aufzustellen, die dem Bundesministerium zur Erteilung der Entlastung vorzulegen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 23.7.1997 I 1918

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR278100994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff2c9007a9c038038fe32659e61c0c5968096e13ad4d4aa3beb2d334ba5507a8

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