(1) Das Haushaltsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.
(2) Das Bundesministerium bestimmt den Zeitpunkt für die Erstellung und Vorlage des Haushaltsplanes.
(3) Für die Haushaltsführung sowie die Rechnungslegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung und die hierzu jeweils erlassenen Durchführungsvorschriften. Die Bücher sind nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung einzurichten und zu führen. Zahlungen im Verwaltungsbereich sind über die für den Sitz der Anstalt zuständige Bundeskasse zu leisten.
(4) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Präsident in entsprechender Anwendung der Rechnungslegungsbestimmungen des Bundes eine Jahresrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben aufzustellen, die dem Bundesministerium zur Erteilung der Entlastung vorzulegen ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 23.7.1997 I 1918
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