(1) Die Fachbeiräte treten nach Bedarf zusammen. Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich.
(2) Die Sitzungen der Fachbeiräte werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Fachbeirat ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Fachbeirates, der Verwaltungsrat oder der Präsident es beantragen. Der Präsident oder ein von ihm hierfür benannter Vertreter der Anstalt haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. Andere Personen werden zu den Sitzungen hinzugezogen, wenn das Bundesministerium oder der Präsident es wünschen oder der Vorsitzende deren Teilnahme für sachdienlich hält.
(3) Ein Mitglied eines Fachbeirates darf sich an der Beratung oder Abstimmung in eigener Sache nicht beteiligen. Das Nähere, insbesondere hinsichtlich der Beschlußfähigkeit und Abstimmung, regelt die Geschäftsordnung.
(4) Für die Teilnahme an den Sitzungen werden keine Reisekosten- und Sitzungsvergütung gewährt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 23.7.1997 I 1918
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