Zum Gesetzesinhalt

BLES

§ 13Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung

Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

(1) Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.
(2) Der Wirtschaftsplan ist ein Erfolgsplan. Er ist nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen.
(3) Das Bundesministerium bestimmt den Zeitpunkt für die Erstellung und Vorlage des Wirtschaftsplanes.
(4) Für die Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung und die hierzu jeweils erlassenen Durchführungsvorschriften. Die Bücher sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung einzurichten und zu führen.
(5) Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sowie das Eingehen von Verpflichtungen, für die im Wirtschaftsplan keine Ermächtigung enthalten ist, bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums.
(6) Dem Bundesministerium sind vom Präsidenten einzureichen:
a)
zum 1. Februar eine Nachweisung über die im letzten Geschäftsjahr tatsächlich in Anspruch genommenen Mittel,
b)
zum 1. Juli die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 23.7.1997 I 1918

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR278100994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff2c9007a9c038038fe32659e61c0c5968096e13ad4d4aa3beb2d334ba5507a8

XML-Quelle beim Herausgeber