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BLES

§ 10Aufgaben der Fachbeiräte

Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

(1) Die Fachbeiräte beraten den Präsidenten und den Verwaltungsrat in Fragen des jeweiligen Warenbereiches unmittelbar.
(2) Die Fachbeiräte sollen insbesondere die jeweilige Marktsituation und deren Entwicklungstendenzen im Hinblick auf anstehende marktrelevante Fragen aufzeigen. Sie können dem Präsidenten und dem Verwaltungsrat Vorschläge in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Märkte unterbreiten. Insoweit steht dem Fachbeirat das Recht auf Auskunftserteilung und Anhörung zu. Zu Maßnahmen, die der Verbesserung der Marktabläufe dienen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes), wird der jeweils zuständige Fachbeirat gehört.
(3) Die Fachbeiräte haben den Verwaltungsrat über ihre Tätigkeit, insbesondere über Stellungnahmen und Äußerungen, die sie dem Präsidenten gegenüber unmittelbar abgegeben haben, zu unterrichten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 23.7.1997 I 1918

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR278100994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff2c9007a9c038038fe32659e61c0c5968096e13ad4d4aa3beb2d334ba5507a8

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