BlauzungenV
§ 8Ordnungswidrigkeiten
Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1, 1a oder Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht verbracht wird,
- 3.
- entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.6.2015 I 1095
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR124100002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0f72bd9a32667b0b951e6cbd02ea0f0a6cce130a3675097b3fa819ed1cdab09b