Zum Gesetzesinhalt

BlauzungenV

§ 7Aufhebung angeordneter Maßnahmen

Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

(1) Die zuständige Behörde hebt die wegen einer amtlichen Feststellung der Blauzungenkrankheit angeordneten Maßnahmen auf, wenn die Informationen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt sind.
(2) Die zuständige Behörde hebt wegen eines Seuchenverdachts angeordnete Maßnahmen auf, wenn
1.
die Untersuchungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und
2.
die Ergebnisse der epizootiologischen Nachforschungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2
den Seuchenverdacht nicht bestätigt haben.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.6.2015 I 1095

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR124100002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0f72bd9a32667b0b951e6cbd02ea0f0a6cce130a3675097b3fa819ed1cdab09b

XML-Quelle beim Herausgeber