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BlauzungenV

§ 6Vorschriften für Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet

Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Wer in einem Sperrgebiet oder einem Beobachtungsgebiet empfängliche Tiere hält, hat dies und den Standort der Tiere unverzüglich nach Bekanntgabe der Festsetzung nach § 5 Absatz 4 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.6.2015 I 1095

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR124100002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0f72bd9a32667b0b951e6cbd02ea0f0a6cce130a3675097b3fa819ed1cdab09b

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