(1) Im Falle des Verdachts auf Blauzungenkrankheit in einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb
1.
hinsichtlich der empfänglichen Tiere
a)
die behördliche Beobachtung,
b)
die regelmäßige klinische Untersuchung der lebenden und die pathologisch-anatomische Untersuchung der verendeten Tiere durch den beamteten Tierarzt sowie die virologische oder serologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere,
c)
Aufzeichnungen über den Bestand der Tiere und deren tägliche Anpassung an Bestandsveränderungen durch Verenden oder Geburt,
d)
die unschädliche Beseitigung der verendeten Tiere sowie
2.
epizootiologische Nachforschungen
an.
(1a) Die zuständige Behörde kann für Betriebe, für die sie die behördliche Beobachtung angeordnet hat, die Behandlung der Tiere, ihres Stalles oder sonstigen Standortes mit zugelassenen Insektiziden anordnen, soweit dies zur Bekämpfung der Tierseuche erforderlich ist.
(2) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach Absatz 1 in Bezug auf andere Betriebe anordnen, sofern die geographische Lage, der Standort der empfänglichen Tiere oder Kontakte zu dem betroffenen Betrieb eine Ansteckung mit der Blauzungenkrankheit befürchten lassen.
(3) Bis zur Bekanntgabe einer Anordnung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a hat der für den betroffenen Betrieb Verantwortliche sicherzustellen, dass empfängliche Tiere nicht in den oder aus dem Betrieb verbracht werden.
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