BKV
§ 3Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, Übergangsleistung
- 1.
- ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder
- 2.
- eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.7.2026 I Nr. 210
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR262300997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 86f281fe23788b3d8360fe58bb385c984fd7f274bed868c9e806a28f0a5b91f8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 1 BAföG-EinkommensVLeistungen der sozialen Sicherung
„… ember 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1210, 1243) mit Maßgaben weitergilt. 12. Übergangsleistungen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), 13. nach dem Soldatenentschädigungsgesetz a) das Krankengeld der Soldaten …“
- § 11 SGB 7Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls
„… hführung einer Heilbehandlung, von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Maßnahme nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung, 2. der Wiederherstellung oder Erneuerung eines Hilfsmittels, 3. der zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherung …“
- § 134 SGB 7Zuständigkeit bei Berufskrankheiten
„… sträger können Näheres, auch Abweichendes, durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt in den Fällen des § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung entsprechend. (2) Für die Feststellung einer Berufskrankheit sind auch Tätigkeiten zu berücksichtigen, die Versicherte …“
- § 2 SGB 7Versicherung kraft Gesetzes
„… ere Stelle aufsuchen, c) auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, d) auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder …“