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BKV

§ 2Erweiterter Versicherungsschutz in Unternehmen der Seefahrt

Berufskrankheiten-Verordnung

Für Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt sich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und Fleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.7.2026 I Nr. 210

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR262300997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 86f281fe23788b3d8360fe58bb385c984fd7f274bed868c9e806a28f0a5b91f8

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