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BKrFQV

§ 6Anforderungen an den Unterricht

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes

(1) Die Teilnehmerzahl für den Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation und zur Weiterbildung ist auf höchstens 25 Personen je Unterricht zu beschränken. Die Durchführung von Unterricht mit einer höheren Teilnehmerzahl ist unzulässig.
(2) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass in den Unterrichtsräumen während des Unterrichts für alle Teilnehmenden geeignete und ausreichende Lernmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 12.8.2026 I Nr. 236

Sonst: Ersetzt V 9231-11-1 v. 22.8.2006 I 2108 (BKrFQV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR290510020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad7f7050fce0e77ebfcb7abce0e1cece6a2f2224da2512bde90b2f1acb83a603

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