BKrFQV
§ 8Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises
Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
- 1.
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht,
- 2.
- Anschrift,
- 3.
- Staatsangehörigkeit und
- 4.
- Art des Ausweisdokuments.
- 1.
- ein amtlicher Nachweis über Tag und Ort der Geburt,
- 2.
- ein Lichtbild, das die Anforderungen der Anlage 8 der Passverordnung erfüllt,
- 3.
- ein gültiger Führerschein, in dem die für die Grundqualifikation, die beschleunigte Grundqualifikation oder die Weiterbildung maßgebliche Fahrerlaubnisklasse vermerkt ist,
- 4.
- ein amtlicher Nachweis über den ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der Bundesrepublik Deutschland, eine in der Bundesrepublik Deutschland erteilte Arbeitsgenehmigung-EU oder einen Aufenthaltstitel, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), und
- 5.
- sofern andere abgeschlossene spezielle Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 2 Absatz 5 oder § 4 Absatz 4 angerechnet werden sollen und diesbezüglich noch kein Eintrag in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erfolgt ist, ein rechtlich vorgeschriebener Nachweis über den Abschluss der jeweiligen Maßnahme.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 12.8.2026 I Nr. 236
Sonst: Ersetzt V 9231-11-1 v. 22.8.2006 I 2108 (BKrFQV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR290510020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad7f7050fce0e77ebfcb7abce0e1cece6a2f2224da2512bde90b2f1acb83a603