Zum Gesetzesinhalt

BKrFQV

§ 7Fortbildung der Ausbilder

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes

(1) Ausbilder, die Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation oder zur Weiterbildung durchführen, haben ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine mindestens dreitägige Fortbildung aufzufrischen. Die Fortbildung soll alle Gebiete erfassen, die für diese berufliche Tätigkeit des Ausbilders von Bedeutung sind. Die Fortbildung hat einen Gesamtumfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten und ist spätestens alle vier Jahre zu absolvieren.
(2) Die Ausbilder haben der Ausbildungsstätte, an der sie Unterricht durchführen, spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Fortbildung die Teilnahmebescheinigung der Ausbildungsstätte auszuhändigen.
(3) Der Unterricht im Sinne dieser Verordnung darf nur von Ausbildern durchgeführt werden, die sich regelmäßig im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 fortbilden.
(4) Teilnahmebescheinigungen der Ausbilder der letzten beiden Fortbildungsmaßnahmen sind von der Ausbildungsstätte aufzubewahren und spätestens acht Jahre nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme zu vernichten. Die Teilnahmebescheinigungen sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 12.8.2026 I Nr. 236

Sonst: Ersetzt V 9231-11-1 v. 22.8.2006 I 2108 (BKrFQV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR290510020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad7f7050fce0e77ebfcb7abce0e1cece6a2f2224da2512bde90b2f1acb83a603

XML-Quelle beim Herausgeber