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BKrFQV

§ 3Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes

(1) Fahrer im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenkraftverkehr ausweiten oder ändern, oder Fahrer im Personenkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten oder ändern, und die jeweils eine Grundqualifikation oder eine beschleunigte Grundqualifikation erworben haben, müssen bei der theoretischen und praktischen Prüfung nach § 1 Absatz 2 nur diejenigen Teile ablegen, welche Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.
(2) Bei Absolvierung der beschleunigten Grundqualifikation beträgt die Unterrichtsdauer 35 Unterrichtseinheiten, von denen 2,5 Unterrichtseinheiten auf das Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klassen entfallen. Das Kraftfahrzeug muss den Anforderungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 entsprechen. Die theoretische Prüfung beschränkt sich auf diejenigen in Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche, welche die Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen beschleunigten Grundqualifikation sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, sofern der Fahrer gegenüber der zuständigen Industrie- und Handelskammer die jeweilige Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation nachweist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 12.8.2026 I Nr. 236

Sonst: Ersetzt V 9231-11-1 v. 22.8.2006 I 2108 (BKrFQV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR290510020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad7f7050fce0e77ebfcb7abce0e1cece6a2f2224da2512bde90b2f1acb83a603

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