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BKrFQG

Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47

Sonst: Ersetzt G 9231-11 v. 14.8.2006 I 1958 (BKrFQG)

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 2 G v. 3.2.2026 I Nr. 30 ist nicht ausführbar, da der geänderte Art. 4 Abs. 3 G v. 26.11.2020 I 2575 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.1.2026 in Kraft getreten war

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR257510020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d2e8b13eb5f87b04ca49cebacc230b7fe8d0ce14ad20b219dcff1659a7eaf12

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Anwendungsbereich§ 1AnwendungsbereichAbschnitt 2 Qualifikation, Weiterbildung§ 2Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation§ 3Mindestalter und Qualifikation der Fahrer§ 4Besitzstand§ 5Weiterbildung§ 6Ausbildungs- und Prüfungsort§ 7Nachweis der Qualifikation§ 8Pflicht zum Mitführen des NachweisesAbschnitt 3 Ausbildungsstätten§ 9Anerkennung von Ausbildungsstätten§ 10Widerruf der Anerkennung, Untersagung der Tätigkeit§ 11Überwachung anerkannter AusbildungsstättenAbschnitt 4 Berufskraftfahrerqualifikationsregister§ 12Berufskraftfahrerqualifikationsregister§ 13Registerführende Behörde§ 14Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters§ 15Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises§ 16Datenerhebung, -speicherung und -verwendung durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises§ 17Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises§ 18Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden§ 19Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten§ 20Überwachungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes§ 21Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen§ 22Datenübermittlung an Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§ 23Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren§ 24Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren§ 25Auskunftspflicht gegenüber Fahrern§ 26Löschung der DatenAbschnitt 5 Schlussbestimmungen§ 27Verordnungsermächtigung§ 28Bußgeldvorschriften§ 29(weggefallen)§ 30ÜbergangsvorschriftenAnlage(zu § 1 Absatz 3 Nummer 2) Liste über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum